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Verbindungsrente
Die
Verbindungsrente bei einer privaten Rentenversicherung ist die
nachträglich zum Rentenbeginn eingeschlossene Hinterbliebenenrente
für den (Ehe)Partner. Der Einschluss kann jederzeit vor Beginn der
eigentlichen Altersrente beantragt werden.
Dadurch verringert sich die Altersrente.
Die Höhe kann bis zu 100% der eigenen Altersrente vereinbart
werden.
Die Hinterbliebenenrente wird nach Ablauf der Garantiezeit
lebenslang an den Partner gezahlt.
Verbund bei einer
Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung auf zwei Leben abgeschlossen, so
spricht man auch von einer verbundenen Lebensversicherung. Die
Besonderheit liegt darin, dass sich auf diese Weise zwei Personen
gegenseitig absichern. Stirbt eine der beiden versicherten
Personen, so wird sofort die vereinbarte Todesfallleistung fällig.
Außerdem ist eine verbundene Leben preiswerter als zwei separate,
da man Kosten spart.
Vermögensbildende
Versicherungen
Bei einer vermögensbildenden
Lebensversicherung werden vermögenswirksame Leistungen nach dem
Vermögensbildungsgesetz vom Arbeitgeber oder eigene Beiträge vom
Arbeitnehmer zu einer Kapitalbildenden Lebensversicherung auf den
Todes- und Erlebensfall gegen laufende Beitragszahlung mit einer
Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren ohne Zusatzversicherungen
gezahlt.
Versicherer
Ein Versicherer übernimmt die Gefahr für den Versicherten und
verpflichtet sich u.U. auch zur Bildung von Rücklagen, usw. Der
Versicherer ist für die Entschädigung nach Eintritt eines
Schadenfalls zuständig.
Versicherte Person
Die versicherte Person ist diejenige, für die der
Versicherungsschutz abgeschlossen wird. Für die Beurteilung des
versicherten Risikos (in der privaten Krankenversicherung zum
Beispiel das Alter und Geschlecht sowie der Gesundheitszustand)
muss der Versicherer daher auf die Umstände zurückgreifen, die bei
der versicherten Person vorliegen, und nicht etwa auf die des
Versicherungsnehmers.
Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer beschreibt den Zeitraum, während dessen der
Eintritt eines versicherten Ereignisses (bspw. der Tod in der
Lebensversicherung) zu einer Leistung aus der Versicherung
führt.
Aus steuerlichen Gründen sollte die Versicherungsdauer einer
Lebensversicherung immer 12 Jahre betragen.
In der privaten Krankenversicherung gibt es eine
Mindestvertragsdauer von drei Versicherungsjahren; nach Ablauf
dieser Zeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend
um ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer es nicht drei Monate
vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.
Versicherungsfall
Das planmäßige Ereignis, das zu einer Beendigung der
Beitragszahlung einer Versicherung führt, nennt man auch
Versicherungsfall. Hierzu zählen der Ablauf der Versicherung sowie
das Ende der Beitragszahlungsdauer.
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfrei sind
auch Selbstständige und Freiberufler. Diese Personengruppen können
zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wenn sie nicht als
freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben
wollen. Beamte sind ebenfalls versicherungsfrei und erhalten von
ihrem Dienstherrn Beihilfe im Krankheitsfall.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, mit der ein
Versicherer einen Vertrag abschließt. Die Rechtspflicht des
Versicherungsnehmers liegt insbesondere in der Prämienzahlung. Als
Gegenleistung steht ihm die Gefahrübernahme seitens des
Versicherers zu. Das versicherte Risiko muss aber nicht
zwangsläufig beim Versicherungsnehmer liegen, da die versicherte
Person auch von diesem abweichen kann.
Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind
Arbeitnehmer mit einen Bruttojahreseinkommen unterhalb der
Jahresarbeitsentgelt(JAE-)grenze. Bei der Ermittlung des
Durchschnittverdienstes sind regelmäßig wiederkehrende
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) mit zu
berücksichtigen, ebenso tarifliche vermögenswirksame
Leistungen.
Nicht zu berücksichtigen sind regelmäßige Zahlungen wie z.B.
Überstunden. Diese können nur dann angerechnet werden, wenn sie
pauschal abgegolten werden. Weiterhin sind unter bestimmten
Voraussetzungen versicherungspflichtig: Behinderte, Künstler und
Publizisten, Landwirte, Arbeitslose, Studenten, Rentner u.a.
versicherungsvertragliche
Lösung
Beschränkung der Pflicht eines Arbeitgebers, die
sich aufgrund der m/n-tel Regelung ergebenden gesetzlich
unverfallbaren Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Leistungen aus
einer Direktversicherung zu beschränken. Voraussetzung dafür ist,
daß: 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des
Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung
oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den
Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die
Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu
verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag
das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen
hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3
Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem
Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch
Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten, geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf
der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des
Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle
der Kündigung wird die Versicherung in eine beitragsfreie
Versicherung umgewandelt. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.
Versicherungszusage
Beim Abschluß einer Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung für einen Arbeitnehmer sollte diese
arbeitsrechtliche Beziehung auch nach innen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in schriftlicher Form, der Versicherungszusage,
geregelt werden.
Versorgungsansprüche
Sich aus einer betrieblichen Altersversorgung herleitende Ansprüche
eines Arbeitnehmers.
Versorgungskapital
Bei Erteilung einer Kapitalzusage im Leistungsfall zu zahlendes
Kapital.
Versorgungslohn statt
Barlohn
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer
auf Gehaltsbestandteile (vornehmlich außertarifliche Bezüge)
zugunsten einer Versorgungszusage verzichtet. Die Versorgungszusage
wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt. Auf die umgewandelten
Gehaltsbestandteile entfallen keine Steuern. Steuerpflicht entsteht
bei der eigenfinanzierten Versorgung erst, wenn die
Ruhestandsleistungen erbracht werden. Durch die Verpfändung der
Rückdeckungsversicherung ist sichergestellt, daß die
Rückdeckungsversicherung nicht in die Konkursmasse fällt.
Versorgungslücke
Lücke zwischen der für den Ruhestand erstrebenswerten
Vollversorgung in Höhe von 100 % der letzten Nettobezüge zur
Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards und der tatsächlich
gegebenen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Versorgungsordnung
Zusammenstellung der Regeln, die besagen welche Leistungen in
welcher Höhe unter welchen Voraussetzungen an wen gezahlt
werden.
Versorgungszusage
Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber.
Vervielfältigungsregel
Für Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Direktversicherung aus
Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers
erbracht hat, vervielfältigt sich der pauschalierungsfähige Betrag
von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das
Dienstverhältnis bestanden hat, gemindert um die Summe der Beträge,
die im laufenden und den sechs vorangegangenen Jahren aufgebracht
wurden.
Vorauszahlung
(Policendarlehn)
Benötigt ein Kunde einen größeren Geldbetrag und kann oder möchte
er keinen Bankkredit aufnehmen, so kann ihm ein zinsgünstiges
Policendarlehn auf seine Lebensversicherung angeboten werden. Das
Policendarlehn muss verzinst, aber nicht getilgt werden. Es wird
bei Ablauf der Lebensversicherung mit der fälligen
Versicherungsleistung verrechnet. Eine vorzeitige Tilgung des
Darlehns ist aber möglich und auch empfehlenswert, da sich der
Versicherungsschutz um den Betrag des Policendarlehns
verringert.