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Verbindungsrente
Die Verbindungsrente bei einer privaten Rentenversicherung ist die nachträglich zum Rentenbeginn eingeschlossene Hinterbliebenenrente für den (Ehe)Partner. Der Einschluss kann jederzeit vor Beginn der eigentlichen Altersrente beantragt werden.
Dadurch verringert sich die Altersrente.
Die Höhe kann bis zu 100% der eigenen Altersrente vereinbart werden.
Die Hinterbliebenenrente wird nach Ablauf der Garantiezeit lebenslang an den Partner gezahlt.

Verbund bei einer Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung auf zwei Leben abgeschlossen, so spricht man auch von einer verbundenen Lebensversicherung. Die Besonderheit liegt darin, dass sich auf diese Weise zwei Personen gegenseitig absichern. Stirbt eine der beiden versicherten Personen, so wird sofort die vereinbarte Todesfallleistung fällig. Außerdem ist eine verbundene Leben preiswerter als zwei separate, da man Kosten spart.

Vermögensbildende Versicherungen
Bei einer vermögensbildenden Lebensversicherung werden vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz vom Arbeitgeber oder eigene Beiträge vom Arbeitnehmer zu einer Kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall gegen laufende Beitragszahlung mit einer Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren ohne Zusatzversicherungen gezahlt.

Versicherer
Ein Versicherer übernimmt die Gefahr für den Versicherten und verpflichtet sich u.U. auch zur Bildung von Rücklagen, usw. Der Versicherer ist für die Entschädigung nach Eintritt eines Schadenfalls zuständig.

Versicherte Person
Die versicherte Person ist diejenige, für die der Versicherungsschutz abgeschlossen wird. Für die Beurteilung des versicherten Risikos (in der privaten Krankenversicherung zum Beispiel das Alter und Geschlecht sowie der Gesundheitszustand) muss der Versicherer daher auf die Umstände zurückgreifen, die bei der versicherten Person vorliegen, und nicht etwa auf die des Versicherungsnehmers.

Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer beschreibt den Zeitraum, während dessen der Eintritt eines versicherten Ereignisses (bspw. der Tod in der Lebensversicherung) zu einer Leistung aus der Versicherung führt.
Aus steuerlichen Gründen sollte die Versicherungsdauer einer Lebensversicherung immer 12 Jahre betragen.
In der privaten Krankenversicherung gibt es eine Mindestvertragsdauer von drei Versicherungsjahren; nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend um ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer es nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.

Versicherungsfall
Das planmäßige Ereignis, das zu einer Beendigung der Beitragszahlung einer Versicherung führt, nennt man auch Versicherungsfall. Hierzu zählen der Ablauf der Versicherung sowie das Ende der Beitragszahlungsdauer.

Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfrei sind auch Selbstständige und Freiberufler. Diese Personengruppen können zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wenn sie nicht als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben wollen. Beamte sind ebenfalls versicherungsfrei und erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe im Krankheitsfall.

Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, mit der ein Versicherer einen Vertrag abschließt. Die Rechtspflicht des Versicherungsnehmers liegt insbesondere in der Prämienzahlung. Als Gegenleistung steht ihm die Gefahrübernahme seitens des Versicherers zu. Das versicherte Risiko muss aber nicht zwangsläufig beim Versicherungsnehmer liegen, da die versicherte Person auch von diesem abweichen kann.

Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer mit einen Bruttojahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgelt(JAE-)grenze. Bei der Ermittlung des Durchschnittverdienstes sind regelmäßig wiederkehrende Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) mit zu berücksichtigen, ebenso tarifliche vermögenswirksame Leistungen.
Nicht zu berücksichtigen sind regelmäßige Zahlungen wie z.B. Überstunden. Diese können nur dann angerechnet werden, wenn sie pauschal abgegolten werden. Weiterhin sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig: Behinderte, Künstler und Publizisten, Landwirte, Arbeitslose, Studenten, Rentner u.a.

versicherungsvertragliche Lösung
Beschränkung der Pflicht eines Arbeitgebers, die sich aufgrund der m/n-tel Regelung ergebenden gesetzlich unverfallbaren Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Leistungen aus einer Direktversicherung zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, daß: 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten, geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle der Kündigung wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.

Versicherungszusage
Beim Abschluß einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung für einen Arbeitnehmer sollte diese arbeitsrechtliche Beziehung auch nach innen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in schriftlicher Form, der Versicherungszusage, geregelt werden.

Versorgungsansprüche
Sich aus einer betrieblichen Altersversorgung herleitende Ansprüche eines Arbeitnehmers.

Versorgungskapital
Bei Erteilung einer Kapitalzusage im Leistungsfall zu zahlendes Kapital.

Versorgungslohn statt Barlohn
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile (vornehmlich außertarifliche Bezüge) zugunsten einer Versorgungszusage verzichtet. Die Versorgungszusage wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt. Auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile entfallen keine Steuern. Steuerpflicht entsteht bei der eigenfinanzierten Versorgung erst, wenn die Ruhestandsleistungen erbracht werden. Durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ist sichergestellt, daß die Rückdeckungsversicherung nicht in die Konkursmasse fällt.

Versorgungslücke
Lücke zwischen der für den Ruhestand erstrebenswerten Vollversorgung in Höhe von 100 % der letzten Nettobezüge zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards und der tatsächlich gegebenen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Versorgungsordnung
Zusammenstellung der Regeln, die besagen welche Leistungen in welcher Höhe unter welchen Voraussetzungen an wen gezahlt werden.

Versorgungszusage
Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Vervielfältigungsregel
Für Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Direktversicherung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers erbracht hat, vervielfältigt sich der pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, gemindert um die Summe der Beträge, die im laufenden und den sechs vorangegangenen Jahren aufgebracht wurden.

Vorauszahlung (Policendarlehn)
Benötigt ein Kunde einen größeren Geldbetrag und kann oder möchte er keinen Bankkredit aufnehmen, so kann ihm ein zinsgünstiges Policendarlehn auf seine Lebensversicherung angeboten werden. Das Policendarlehn muss verzinst, aber nicht getilgt werden. Es wird bei Ablauf der Lebensversicherung mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehns ist aber möglich und auch empfehlenswert, da sich der Versicherungsschutz um den Betrag des Policendarlehns verringert.