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Eigenanteil in der gesetzl.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen volljährige
Versicherte mindestens folgende Eigenanteile bezahlen:
- bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten: 9 EUR pro Tag bis max. 14
Tage pro Kalenderjahr,
- Brillengestelle zu 100 % sowie Mehrkosten für bestimmte
Brillengläser
- bei Zahnersatz: zwischen 35 und 50 % des Rechnungsbetrages.
- bei Arzneimitteln: 4,00 EUR für jede kleine Packung (N 1), 4,50
EUR für jede mittlere Packung (N 2), 5,00 EUR für jede große
Packung (N 3)
- Bandagen, Einlagen etc.: 20 % der übrige Heilmittel:- 15% der
Kosten.
- Fahrkosten: 13,00 EUR je Fahrt zur stationären, vor- und
nachstationären Behandlung sowie zur ambulanten Operation
- Heilpraktikerbehandlungen
Einlösungsbeitrag
So wird der erste Beitrag genannt, der zu Beginn des ersten
Zahlungsabschnittes fällig ist. Er ist von ausschlaggebender
Bedeutung. Erst wenn er in Händen des Versicherungsunternehmens
ist, besteht Versicherungsschutz. Auch alle Folgebeiträge sind zu
Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnitts zu zahlen. Das kann
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein.
Einmalbeitrag
Hierbei handelt es sich um eine Variante der Beitragszahlung, bei
der direkt zu Beginn des Vertrages die gesamten Beiträge auf einmal
entrichtet werden. Einmalbeiträge werden vor allem dazu verwendet,
sofortbeginnende Rentenversicherungen abzuschließen.
Eintrittsalter
Als sogenanntes Eintrittsalter wird das Lebensalter der
versicherten Person beim formellen Versicherungsbeginn bezeichnet.
Hieraus leitet sich in der Lebens- und privaten Krankenversicherung
der Beitrag ab. Ausschlaggebend für die Ermittlung des
Eintrittsalters ist entweder der Geburtstag, welcher dem
Versicherungsbeginn am nächsten liegt (Halbjahresmethode – bei
kapitalbildenden und Risikolebensversicherungen) oder das
Eintrittsalter errechnet sich durch die Subtraktion des
Geburtsjahres vom Jahr des Versicherungsbeginns (in der
Rentenversicherung und der privaten Krankenversicherung).
Endalter
Das Endalter bezeichnet das Alter der versicherten Person beim
Vertragsende.
In Tarifen mit einem Höchstendalter kann man nur bis zum Erreichen
dieses Alters versichert bleiben. Danach muss der Tarif entweder
beendet oder in einen anderen Tarif umgestellt werden. Ein
Höchstendalter gibt es in der Krankenversicherung vor allem bei
Ausbildungs- und Krankentagegeldtarifen, die nach der Ausbildung
bzw. nach dem Wechsel in den Ruhestand nicht mehr benötigt
werden.
Erlebensfallkapital
Das Erlebensfallkapital (auch Erlebensfallleistung, Ablaufleistung,
Ablaufkapital oder Versicherungssumme auf den Erlebensfall genannt)
ist der Geldbetrag, der am Ende der Laufzeit einer kapitalbildenden
Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten zur Auszahlung
kommt.
Ertragsanteil
Der Ertragsanteil ist der Teil einer privaten Rentenversicherung,
der einkommensteuerpflichtig ist. Sein Prozentsatz ist gesetzlich
festgeschrieben und ist abhängig vom Alter zu Rentenbeginn. Er
bleibt dann während des gesamten Rentenbezugs unverändert. Bei
einem 65 Jährigen beträgt der Ertragsanteil bspw. 27 %.
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente (EMR) wurde zum 1.1.2001 eingeführt und
ersetzt in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) das bisherige
System aus Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente.
Man unterscheidet zwischen voller und halber
Erwerbsminderungsrente, je nachdem wie viele Stunden der Betroffene
täglich noch in irgendeinem Beruf arbeiten kann. Beträgt das
sogenannte “Restleistungsvermögen” unter drei Stunden täglich,
erhält man die volle EMR. Sind es drei bis unter sechs Stunden wird
die halbe EMR gewährt. Bei einer Arbeitskraft von 6 Stunden und
mehr kommt gar keine Leistung zur Auszahlung. Kann also ein
Chefarzt noch 6 Stunden in irgendeinem anderen Beruf arbeiten,
erhält er keine Erwerbsminderungsrente. Da die
Erwerbsminderungsrente im Vergleich zur bisherigen Lösung ausfällt,
bietet nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (ESP)
ausreichenden Schutz.
Erwerbsunfähigkeit
Wird eine Erwerbsunfähigkeit entsprechend dieser Definition
festgestellt, so werden die versicherten Leistungen aus einer
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung fällig. Insbesondere für
junge Berufsanfänger, die noch nicht über Leistungen aus der GRV
verfügen, ist eine solche private Absicherung unerlässlich.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit dem 1.1.2001
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr.
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Sie kann nur in Verbindung mit einer Hauptversicherung, z. B. einer
kapitalbildenden Lebensversicherung, einer Risikolebensversicherung
oder einer Rentenversicherung abgeschlossen werden. Bei
Erwerbsunfähigkeit entfällt hier die Beitragszahlung sowohl für die
Zusatz- als auch für die Hauptversicherung. Zusätzlich kann auch
die Versicherung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vereinbart
werden.